25.01.2020
Satzung Herzblut Jugendhilfe e.V.
§ 1 (Name und Sitz)
Der Verein führt den Namen „Herzblut Jugendhilfe“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“
Der Sitz des Vereins ist Hürth. (Luxemburger Str. 332, 50354 Hürth)
§ 2 (Geschäftsjahr)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 (Zweck des Vereins)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – mildtätige –
Zwecke (nicht verfolgte Zwecke streichen) im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist Finanzielle und Beratende Unterstützung von Jugendhilfeträgern, Förderung von Jugendhilfeprojekten und Trägern. Finanzierung und Durchführung von Schulungen, Seminaren für Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen in den Bereichen, Sozialkompetenz, Deeskalation, Persönlichkeitsentwicklung, Pädagogische und Psychologische Schulungen und Seminare.
Die Förderung von Integration, Inklusion, Bildung, Jugendhilfe, Erziehung, Berufsbildung, Kunst und Kultur, Unterstützung hilfsbedürftiger Personen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Unterstützung von Bildungsträgern, Jugendhilfeträgern und anderen Vereinen. Aufbau, Errichtung und Generieren von Wohnraum für Jugendliche für die keine andere Wohnform mehr in Frage kommt, in form eigener Projekte oder in Form der finanziellen und Beratenden Unterstützung anderer Jugendhilfeträger. Der Verein sammelt Spendengelder und verwendet diese ausschließlich zu diesen Zwecken. Aufbau und Unterhaltung eigener Erziehungsberatungsstellen, diese können jedoch auch durch Personal anderer Jugendhilfeträger besetzt werden, hierzu können diese dem Verein für das Personal Rechnungen stellen, Bekämpfung des Drogenmissbrauchs, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
§ 4 (Selbstlose Tätigkeit)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5 (Mittelverwendung)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 6 (Verbot von Begünstigungen)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 (Erwerb der Mitgliedschaft)
Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
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Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die
Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
§ 8 (Beendigung der Mitgliedschaft)
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied, die schriftliche Kündigung kann per Post oder E-Mail erfolgen. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist voneinem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt
werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger
Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr, bekanntwerden oder begehen von Straftaten, die gegen das Kindeswohl gerichtet sind oder Verstöße gegen das Grundgesetz, insbesondere gegen Paragraph 1, die Menschenwürde verletzten. Über den Ausschluss
entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die
Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu
richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.
Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen
Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende
Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
§ 9 (Beiträge)
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 10 (Organe des Vereins)
Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung
der Vorstand.
§ 11 (Mitgliederversammlung)
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der
Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen Festsetzung von Beiträgen und deren
Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz
ergeben.
Im ersten Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe
von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem
Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem
auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als
den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift
gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens zwei Wochen vor dem
angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied
unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3
der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom
Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 (Vorstand)
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und
dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei
Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 13 (Kassenprüfung)
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine/n Kassenprüfer/in.
Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
Wiederwahl ist zulässig.
§ 14 (Auflösung des Vereins)
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins
an die Schutzgemeinschaft Deutscher Wald, Dechenstraße 8, 53115 Bonn, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat, wie die Pflege und Aufforstung von Wäldern.
Hürth den 25.01.2020
